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Auf den ersten Blick undurchsichtig können die gesetzlichen Vorgaben rund um die Schleichwerbung durchaus sein. Wenn Verbraucher zu einer Entscheidung geführt werden, die durch eine unkenntlich gemachte Werbung entstand, ist darunter Schleichwerbung zu verstehen. Das sagt zumindest § 5a Absatz 6 UWG aus. Ganz so einfach ist die Differenzierung zur legalen "Werbung mit Warnschild" allerdings dennoch nicht.
In den Medien existieren informelle, praktikable und situationskonforme Umwelteinflüsse, welche die Entscheidung sowie das Kaufverhalten beeinflussen können. Doch diese Alltagssituationen sprechen in sehr vielen Fällen nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Gesetzesnorm hat zum Ziel, Verbraucher und Unternehmer vor unlauteren Praktiken zu bewahren.
Das bedeutet im Grundsatz, dass Schleichwerbung auf einer gewissen Weise systematisch besteht. Unlautere Praktiken sind "unerkannte Kaufhinweise". Ahnungslose Verbraucher wissen in diesem Moment nicht, dass sich unbemerkt eine Werbemaßnahme zentralisiert hat, die ihr Verhalten beeinflusst.
Es kann schneller vorkommen als gedacht, dass Verbraucher einen Einkauf aufgrund von unlauteren Praktiken tätigen. Schließlich waren die Produkte, Güter oder Dienstleistungen unkenntlich präsent und haben das Kaufinteresse gefördert.
Wer bemängelt es allerdings, einer erschlichenen Werbung gefolgt zu sein, wenn das Produkt doch überaus interessant erscheint. Schleichwerbung ist es prinzipiell dann, wenn im Gegenzug Geld- oder Sachleistungen an den Betreiber der Werbefläche erfolgen und die Werbemaßnahme nicht offensichtlich dafür ausgezeichnet ist. Grundsätzlich ist es hingegen legitim, wenn die Werbung mit einem Hinweis kenntlich gemacht wird.
Sind die werblichen Methoden als Dauerwerbung gekennzeichnet, dann ist darunter die allzeit bewährte, legale und unumgängliche Werbung zu verstehen. Dagegen hat die Wettbewerbszentrale nichts einzuwenden. Eine lukrative Möglichkeit, sein eigenes Produkt als Randbemerkung zur Geltung zu bringen, die gibt es also auch ohne Schleichwerbung. Die legale Möglichkeit wird als Product Placement bezeichnet.
Product Placement - die gesetzeskonforme Werbung und ihr Stellenwert
Product Placement ist - ohne Zweifel - eine beliebte Werbeform. Werbetreibende greifen im World Wide Web gerne darauf zurück, um potenzielle Kunden auf einem passiv werbenden Weg zu erreichen.
Man möchte es nicht gerne glauben, aber seit die digitalen Medien einen immer größeren Raum einnehmen, hat sich auch die Werbung weiterentwickelt. Doch im Gesamten tendiert der Boom nicht zum Guten. Alles, was sich füllt, das ist der E-Mail Spamordner. Wobei unter der Bezeichnung "Spam" lediglich unerwünschte, massenhafte E-Mails zu verstehen sind. Der Über-Boss "Werbung" hat einen mangelhaften Stellenwert bekommen.
Werbetreibende nutzen das Internet für ihre globalen Zwecke und Verbraucher bekommen Werbung im Überfluss, die sie häufig nicht beachten. Eine ernüchternde Erkenntnis, denn Werbemaßnahmen machen doch ganz und gar das Glänzen der Medaille aus. Experten möchten aufgrund der Missstände - mit der Entwicklung des psychologischen Targeting - dem schlechten Image der Werbung entgegenwirken. Wo obendrein das Fazit gilt, ohne Werbung ist alles nichts und mit Werbung bekommt alles einen Namen und eine Bedeutung.
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